Arbeitseinsätze finden ab Samstag, den 02.03., statt. Die Saisoneröffnung ist am Samstag, den 27.04.2024.

Satzung

Auch beim TC-Hagen gibt es Rechtsvorschriften

Satzung

§ 1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Hagen a.T.W. von 1975 e.V.“ und hat seinen Sitz in Hagen a.T.W.. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Der Tennis-Club Hagen von 1975 e.V. mit Sitz in 49170 Hagen a.T.W. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des Tennissportes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hagen a.T.W., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.

§ 4. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Als Altersgrenze für Jugendliche gilt das Ende des Jahres, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 5. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten, er muss jährlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Das neue Mitglied wird jedoch erst nach Überweisung der Aufnahmegebühr und des Beitrages spielberechtigt. Jedes Mitglied ist erst dann spielberechtigt, wenn bis zum 01. April der Jahresbeitrag gezahlt worden ist. Soweit bis zum 01. Juni des jeweiligen Jahres nicht gezahlt worden ist, erlischt die Spielberechtigung.

§ 6. Die Mitgliedschaft geht verloren durch: a) Tod, b) freiwilligen Austritt, c) Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.  Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen sowie gegen Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane, b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 6a. Ehrungen: der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft. Zu Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Ehrenvorsitzende ist zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt. Er hat jedoch kein Stimmrecht

§ 7. Organe des Vereins sind: a) Vorstand, b) ordentliche Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: a) 1. Vorsitzenden, b) 2. Vorsitzenden, c) Kassenwart. Der Vorstand hat ferner einen erweiterten Vorstand. Hierzu gehören: a) Schriftführerb) Jugendwartc) Sportwart. Innerhalb des Vorstandes gilt Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung wie folgt gewählt: in geraden Jahren: 1. VorsitzenderSportwartJugendwart. In den geraden Jahren wird ebenfalls der Festausschuss und Bauausschuss mit mindestens 4 Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung gewählt. In ungeraden Jahren: 2. Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer.

§ 8. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu diesem geschäftsführenden Vorstand gehören: a) 1. Vorsitzende, b) 2. Vorsitzendec) Kassenwart.

§ 9. Es können jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder den Verein vertreten. Der geschäftsführende Vorstand ist im Innenverhältnis verpflichtet, sich an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes zu halten. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich mindestens zwei Wochen vorher. Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Stimm- und Wahlrecht. Über den Versammlungsablauf ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben ist.

§ 10. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben folgende Punkte in der Tagesordnung zu stehen: a) Geschäftsbericht, b) Kassenbericht, c) Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahl des Vorstandes (nach § 8)e) Neuwahl der Kassenprüferf) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträgeg) Sonstiges.

§ 11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vereinsvorstand einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 30 Mitgliedern mit schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe vorliegt.

§ 12. Jede Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung oder Namensänderung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 3/4 der anwesenden Mitglieder müssen für die Auflösung  bzw. Namensänderung stimmen.

§ 13. Der Gesamtvorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die eine besondere Bedeutung haben, aus zeitlichen Gründen jedoch von der Mitgliederversammlung vorläufig nicht beraten werden können. Der Gesamtvorstand kann eine Mitgliedersperre beschließen, wenn eine Weiteraufnahme von Mitgliedern einen reibungslosen Ablauf des Spielbetriebes nicht mehr gewährleistet.

§ 14. Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Tennisanlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 15. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestehenden geschäftsführenden Vorstand als Liquidator.

§ 16. Zwei Kassenprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenabschluss des Vorjahres zu überprüfen und darüber in der Versammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung kann die Kassenprüfer beauftragen, die Geschäfte des Vorstandes, u.a. durch die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher etc., zu überprüfen, soweit sich hierzu im Rahmen der Mitgliederversammlung keine ausreichende Gelegenheit bietet. In diesem Fall wird der Vorstand erst dann entlastet, wenn sie in einer späteren Versammlung den Mitgliedern insoweit von ihrem Prüfungsbericht Mitteilung gemacht haben.